Statuten

Zurück Home Nach oben

Statuten und Finanzreglement

des Kantonalen-Aargauischen-Tischtennis-Verbandes KATTV

Inhaltsverzeichnis

 Art. 1 Name und Sitz Seite 2

Art. 2 Mitglieder Seite 2

Art. 3 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden Seite 2

Art. 4 Zweck und Tätigkeit Seite 2

Art. 5 Ehrenmitglieder Seite 2

Art. 6 Eintritt Seite 3

Art. 7 Austritt Seite 3

Art. 8 Organe des KATTV Seite 3

Art. 9 Die Delegiertenversammlung Seite 3

Art. 10 Statuarische Traktanden der DV Seite 4

Art. 11 Beschlussfähigkeit der DV Seite 4

Art. 12 Wahlen und Abstimmungen Seite 5

Art. 13 Der Vorstand Seite 5

Art. 14 Die Rechnungsrevisoren Seite 6

Art. 15 Finanzen Seite 6

Art. 16 Rechtsverbindliche Unterschriften Seite 6

Art. 17 Haftung Seite 6

Art. 18 Geschäftsjahr Seite 6

Art. 19 Auflösung des KATTV Seite 6

Art. 20 Inkrafttreten dieser Statuten Seite 7

 

 Art. 1 Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen Kantonal-Aargauischer-Tischtennis-Verband (KATTV) besteht eine Interessengemeinschaft der Aargauischen Tischtennisvereine im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2 Der KATTV hat seinen Sitz am Domizil des amtierenden Präsidenten.

 

Art. 2 Mitglieder

2.1 Der KATTV besteht aus:

Tischtennis- Vereine mit Sitz im Kanton Aargau

SO- Vereine der Gruppe AG

 

Art. 3 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden

3.1 Der KATTV ist stimmberechtigtes Mitglied der Interessengemeinschaft Aargauischer Sportverbände (IASV).

3.2 Weitere Mitgliedschaften sind möglich

 

Art. 4 Zweck und Tätigkeiten

4.1 Der KATTV fördert den Tischtennis-Sport

4.2 Der KATTV vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine bei den Kant. Behörden.

4.3 Der KATTV koordiniert die Vermittlung von Subventionen für angeschlossene Vereine

4.4 Der KATTV - fördert die Nachwuchsarbeit und den Breitensport

- koordiniert die J+S Aktivitäten

- organisiert diverse Ausbildungen für die ihm angeschlossenen Vereine.

4.5 Der KATTV ist politisch und konfessionell neutral

 

Art. 5 Ehrenmitglieder

5.1 Als Ehrenmitglied können von der DV Personen ernannt werden, welche sich um den Tischtennis-Sport allgemein oder um den KATTV im Besonderen verdient gemacht haben.

5.2 Zur Ernennung bedarf es der Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Art. 6 Eintritt

6.1 Die Aargauer- Vereine und SO- Vereine der Gruppe AG des NWTTV werden in der Regel auch Mitglied im KATTV.

6.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand provisorisch und wird an der jeweils nächsten DV durch diese bestätigt.

 

Art. 7 Austritt

7.1 Bei Austritt aus dem NWTTV verlieren die Vereine automatisch die Zugehörigkeit zum KATTV.

7.2 Ein Verein, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann auf den Antrag des Vorstandes durch eine DV aus dem KATTV ausgeschlossen werden.

 

Art. 8 Organe des KATTV

8.1 Die Delegiertenversammlung (DV)

8.2 Der Vorstand

8.3 Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 9 Die Delegierten-Versammlung (DV)

9.1 Einberufung: In der Regel findet einmal pro Jahr (im Mai) die ordentliche DV des KATTV statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im voraus.

9.2 Zuständigkeit: Die DV ist das oberste Organ des KATTV.

9.3 Teilnehmer: Jeder Verein hat sich mindestens mit einem Delegierten vertreten zu lassen.

9.4 Stimmberechtigung: Ehrenmitglieder haben eine Einzelstimme. Jeder Verein hat eine Stimme. Pro 15 weitere Mitglieder oder Teile davon haben die Vereine Zusatzstimmen.

9.5 Traktanden: Diese sind gemäss den Statuten auf der Einladung aufgeführt.

9.6 Anträge: Anträge zu Handen des Vorstandes (Präsidenten) müssen bis 31. März seitens der Vereine schriftlich gestellt werden. Ergänzt mit den Anträgen des Vorstandes, werden diese mit der Einladung an die Vereine versandt.

 9.7 Organisation: - Für die Durchführung ist der Vorstand zuständig.

                                - Der Besuch ist für alle Mitglieder obligatorisch.

- Die Vereine müssen sich vertreten lassen, ansonsten erfolgt eine Busse gemäss Finanzreglement.

- Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand oder aber von 1/5 aller Mitgliederstimmen einberufen werden.

 

Art. 10 Statuarische Traktanden der DV

10.1 Begrüssung und Appell

10.2 Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten

10.3 Bericht des Präsidenten

10.4 Mutationen – Bestätigung von Ein- und Austritten

10.5 Kassenabschluss: vom Kassier

                                                                                          von den Rechnungsrevisoren

10.6 Déchargeerteilung für den Vorstand

10.7 Budget und Finanzreglement

10.8 Wahlen: Vorstand

                                                                          Revisoren

                                                  10.9 Tätigkeitsprogramm: AG-Cup

                                                              Nachwuchsförderung und J+S

                                                              Ausbildung

                                                              Anderes

                                                  10.10 Anträge: des Vorstandes und den Vereinen

10.11 Diverses

10.12 Festlegung der Vergabe der nächsten DV zur Organisation an einen Verein.

 

Art. 11 Beschlussfähigkeit der DV

11.1 Jede gemäss den gültigen Statuten einberufene DV ist beschlussfähig.

11.2 Beschlüsse erfolgen durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.

11.3 Die Stimmenzahl ist in Art. 9.4 unter Stimmberechtigung geregelt.

11.4 Die Vorstandsmitglieder haben keine Stimme, es sein denn, sie sind gleichzeitig ihre Vereinsvertreter.

 

 

Art. 12 Wahlen und Abstimmungen

12.1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.

12.2 Stimmvertretung ist nicht möglich

12.3 Wird in einem ersten Wahlgang kein Beschluss durch Erreichen des absoluten Mehrs gefasst, so entscheidet in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr.

12.4 Die anwesenden Stimmberechtigten können eine geheime Wahl beantragen. Sie wird dann angewendet, wenn sich mindestens 2/3 der Stimmberechtigten einverstanden erklären.

12.5 Ein Beschluss, welcher auf ordentlichem Abstimmungsweg zustande gekommen ist, kann erst wieder auf normalem Antragsweg an der nächsten DV angefochten werden.

12.6 Eine schriftliche Umfrage (Urabstimmung) bei allen Stimmberechtigten ist einer DV-Abstimmung gleichgestellt. Nichtbeantwortung auf den gesetzten Termin bedeutet Stimmenthaltung.

12.7 Für Statutenänderungen ist immer eine ¾ -Mehrheit erforderlich.

 

Art. 13 Der Vorstand

13.1 Zusammensetzung: - der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

- Präsident

- Kassier

- weitere Mitglieder

13.2 Funktionen: Die Mitglieder wählen jeweils aus ihren Reihen einen Vizepräsidenten (Stellvertreter für den Präsidenten).

                                Der Vorstand teilt seine Aufgaben selbst auf.

                                Alle Mitglieder werden von der DV gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

 

 Art. 14 Die Rechnungsrevisoren

14.1 Die DV wählt jeweils 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.

14.2 Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie sind wieder wählbar. Pro Periode sollte nur ein Revisor ersetzt werden. Der Ersatzmann „rutscht" im folgenden Jahr automatisch als Revisor nach.

 

Art. 15 Finanzen

15.1 Jeder Verein bezahlt pro Geschäftsjahr einen Jahresbeitrag (nach Mitglieder).

15.2 Der Jahresbeitrag wird von der DV festgelegt.

15.3 Der Kassier erstellt mindestens 7 Tage vor der DV zu Handen des Vorstandes und der Revisoren jeweils eine ordentlich geführte Buchführung, ausserdem einen Budgetvorschlag für die kommende Periode.

 

Art. 16 Rechtsverbindliche Unterschrift

16.1 Für den KATTV ist der Präsident rechtsverbindlich unterschriftsberechtigt.

16.2 Im Verhinderungsfall kann der Vizepräsident, gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied, rechtsverbindlich unterzeichnen.

 

Art. 17 Haftung

17.1 Für die Verbindlichkeiten des KATTV ist nur dessen Vermögen haftbar.

 

Art. 18 Geschäftsjahr

18.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet mit dem 30. April des folgenden Jahres.

 

Art. 19 Auflösung des KATTV

19.1 Die Auflösung des KATTV kann nur an einer ausserordentlichen DV beschlossen werden, welche auf Antrag von mindestens ¾ der Stimmberechtigten zu diesem Zweck einberufen wurde.

19.2 Zur Auflösung bedarf es einer 4/5 – Mehrheit aller Stimmberechtigten.

19.3 Das Verbandsvermögen bleibt 5 Jahre sistiert. Sofern in dieser Zeit kein neuer Kantonalverband gegründet wird, geht allfälliges Vermögen an den RV-NWTTV zur Nachwuchsförderung über.

 

 

Art. 20 Inkrafttreten dieser Statuten

20.1 Diese Statuten treten bei Annahme durch die Gründungsversammlung sofort in Kraft.

20.2 Annahme durch die Gründungsversammlung

am 26. Mai 1988

in Staufen, Restaurant Freihof

 

Der Präsident: gez. Walter Fäs

 

                                                    Finanzreglement