
Statuten und Finanzreglement
des Kantonalen-Aargauischen-Tischtennis-Verbandes KATTV
Inhaltsverzeichnis
Art. 1 Name
und Sitz Seite 2
Art. 2 Mitglieder Seite 2
Art. 3 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden Seite 2
Art. 4 Zweck und Tätigkeit Seite 2
Art. 5 Ehrenmitglieder Seite 2
Art. 6 Eintritt Seite 3
Art. 7 Austritt Seite 3
Art. 8 Organe des KATTV Seite 3
Art. 9 Die Delegiertenversammlung Seite 3
Art. 10 Statuarische Traktanden der DV Seite 4
Art. 11 Beschlussfähigkeit der DV Seite 4
Art. 12 Wahlen und Abstimmungen Seite 5
Art. 13 Der Vorstand Seite 5
Art. 14 Die Rechnungsrevisoren Seite 6
Art. 15 Finanzen Seite 6
Art. 16 Rechtsverbindliche Unterschriften Seite 6
Art. 17 Haftung Seite 6
Art. 18 Geschäftsjahr Seite 6
Art. 19 Auflösung des KATTV Seite 6
Art. 20 Inkrafttreten dieser Statuten Seite 7
Art. 1 Name und
Sitz
1.1 Unter dem Namen
Kantonal-Aargauischer-Tischtennis-Verband (KATTV) besteht eine Interessengemeinschaft der
Aargauischen Tischtennisvereine im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches.
1.2 Der KATTV hat seinen Sitz am Domizil des amtierenden Präsidenten.
Art. 2 Mitglieder
2.1 Der KATTV besteht aus:
Tischtennis- Vereine mit Sitz im Kanton Aargau
SO- Vereine der Gruppe AG
Art. 3 Mitgliedschaft bei anderen Verbänden
3.1 Der KATTV ist stimmberechtigtes
Mitglied der Interessengemeinschaft Aargauischer Sportverbände (IASV).
3.2 Weitere Mitgliedschaften sind möglich
Art. 4 Zweck und Tätigkeiten
4.1 Der KATTV fördert den
Tischtennis-Sport
4.2 Der KATTV vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen Vereine bei den Kant.
Behörden.
4.3 Der KATTV koordiniert die Vermittlung von Subventionen für angeschlossene Vereine
4.4 Der KATTV - fördert die Nachwuchsarbeit und den Breitensport
- koordiniert die J+S Aktivitäten
- organisiert diverse Ausbildungen für die ihm angeschlossenen Vereine.
4.5 Der KATTV ist politisch und konfessionell neutral
Art. 5 Ehrenmitglieder
5.1
Als Ehrenmitglied können von der DV
Personen ernannt werden, welche sich um den Tischtennis-Sport allgemein oder um den KATTV
im Besonderen verdient gemacht haben.
5.2 Zur Ernennung bedarf es der Zustimmung von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 6 Eintritt
6.1 Die Aargauer- Vereine und SO- Vereine der Gruppe AG des NWTTV werden in der Regel
auch Mitglied im KATTV.
6.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand provisorisch und wird an der jeweils
nächsten DV durch diese bestätigt.
Art. 7 Austritt
7.1 Bei Austritt aus dem NWTTV verlieren die Vereine automatisch die Zugehörigkeit zum
KATTV.
7.2 Ein Verein, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann auf den Antrag des
Vorstandes durch eine DV aus dem KATTV ausgeschlossen werden.
Art. 8 Organe des KATTV
8.1 Die Delegiertenversammlung (DV)
8.2 Der Vorstand
8.3 Die Rechnungsrevisoren
Art. 9 Die Delegierten-Versammlung (DV)
9.1 Einberufung: In der Regel findet einmal pro Jahr (im Mai) die ordentliche DV des
KATTV statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 20 Tage im voraus.
9.2 Zuständigkeit: Die DV ist das oberste Organ des KATTV.
9.3 Teilnehmer: Jeder Verein hat sich mindestens mit einem Delegierten vertreten zu
lassen.
9.4 Stimmberechtigung: Ehrenmitglieder haben eine Einzelstimme. Jeder Verein hat eine
Stimme. Pro 15 weitere Mitglieder oder Teile davon haben die Vereine Zusatzstimmen.
9.5 Traktanden: Diese sind gemäss den Statuten auf der Einladung aufgeführt.
9.6 Anträge: Anträge zu Handen des Vorstandes (Präsidenten) müssen bis 31. März
seitens der Vereine schriftlich gestellt werden. Ergänzt mit den Anträgen des
Vorstandes, werden diese mit der Einladung an die Vereine versandt.
9.7 Organisation: - Für die Durchführung ist der Vorstand zuständig.
- Der Besuch ist für alle Mitglieder obligatorisch.
- Die Vereine müssen sich vertreten lassen, ansonsten erfolgt eine Busse gemäss
Finanzreglement.
- Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand oder aber von 1/5 aller Mitgliederstimmen
einberufen werden.
Art. 10 Statuarische Traktanden der DV
10.1 Begrüssung und Appell
10.2 Wahl der Stimmenzähler und des Tagespräsidenten
10.3 Bericht des Präsidenten
10.4 Mutationen Bestätigung von Ein- und Austritten
10.5 Kassenabschluss: vom Kassier
von den Rechnungsrevisoren
10.6 Déchargeerteilung für den Vorstand
10.7 Budget und Finanzreglement
10.8 Wahlen: Vorstand
Revisoren
10.9 Tätigkeitsprogramm: AG-Cup
Nachwuchsförderung und J+S
Ausbildung
Anderes
10.10 Anträge: des Vorstandes und den Vereinen
10.11 Diverses
10.12 Festlegung der Vergabe der nächsten DV zur Organisation an einen Verein.
Art. 11 Beschlussfähigkeit der DV
11.1 Jede gemäss den gültigen Statuten einberufene DV ist beschlussfähig.
11.2 Beschlüsse erfolgen durch das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.
11.3 Die Stimmenzahl ist in Art. 9.4 unter Stimmberechtigung geregelt.
11.4 Die Vorstandsmitglieder haben keine Stimme, es sein denn, sie sind gleichzeitig
ihre Vereinsvertreter.
Art. 12 Wahlen und Abstimmungen
12.1 Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen.
12.2 Stimmvertretung ist nicht möglich
12.3 Wird in einem ersten Wahlgang kein Beschluss durch Erreichen des absoluten Mehrs
gefasst, so entscheidet in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr.
12.4 Die anwesenden Stimmberechtigten können eine geheime Wahl beantragen. Sie wird
dann angewendet, wenn sich mindestens 2/3 der Stimmberechtigten einverstanden erklären.
12.5 Ein Beschluss, welcher auf ordentlichem Abstimmungsweg zustande gekommen ist, kann
erst wieder auf normalem Antragsweg an der nächsten DV angefochten werden.
12.6 Eine schriftliche Umfrage (Urabstimmung) bei allen Stimmberechtigten ist einer
DV-Abstimmung gleichgestellt. Nichtbeantwortung auf den gesetzten Termin bedeutet
Stimmenthaltung.
12.7 Für Statutenänderungen ist immer eine ¾ -Mehrheit erforderlich.
Art. 13 Der Vorstand
13.1 Zusammensetzung: - der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
- Präsident
- Kassier
- weitere Mitglieder
13.2 Funktionen: Die Mitglieder wählen jeweils aus ihren Reihen einen Vizepräsidenten
(Stellvertreter für den Präsidenten).
Der Vorstand teilt seine Aufgaben selbst auf.
Alle Mitglieder werden von der DV gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl
ist möglich.
Art. 14
Die Rechnungsrevisoren
14.1 Die DV wählt jeweils 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatzmann.
14.2 Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie sind wieder wählbar. Pro Periode sollte nur
ein Revisor ersetzt werden. Der Ersatzmann rutscht" im folgenden Jahr
automatisch als Revisor nach.
Art. 15 Finanzen
15.1 Jeder Verein bezahlt pro Geschäftsjahr einen Jahresbeitrag (nach Mitglieder).
15.2 Der Jahresbeitrag wird von der DV festgelegt.
15.3 Der Kassier erstellt mindestens 7 Tage vor der DV zu Handen des Vorstandes und der
Revisoren jeweils eine ordentlich geführte Buchführung, ausserdem einen Budgetvorschlag
für die kommende Periode.
Art. 16 Rechtsverbindliche Unterschrift
16.1 Für den KATTV ist der Präsident rechtsverbindlich unterschriftsberechtigt.
16.2 Im Verhinderungsfall kann der Vizepräsident, gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied, rechtsverbindlich unterzeichnen.
Art. 17 Haftung
17.1 Für die Verbindlichkeiten des KATTV ist nur dessen Vermögen haftbar.
Art. 18 Geschäftsjahr
18.1 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet mit dem 30. April des folgenden
Jahres.
Art. 19 Auflösung des KATTV
19.1 Die Auflösung des KATTV kann nur an einer ausserordentlichen DV beschlossen
werden, welche auf Antrag von mindestens ¾ der Stimmberechtigten zu diesem Zweck
einberufen wurde.
19.2 Zur Auflösung bedarf es einer 4/5 Mehrheit aller Stimmberechtigten.
19.3 Das Verbandsvermögen bleibt 5 Jahre sistiert. Sofern in dieser Zeit kein neuer
Kantonalverband gegründet wird, geht allfälliges Vermögen an den RV-NWTTV zur
Nachwuchsförderung über.
Art. 20 Inkrafttreten dieser Statuten
20.1 Diese Statuten treten bei Annahme durch die Gründungsversammlung sofort in Kraft.
20.2 Annahme durch die Gründungsversammlung
am 26. Mai 1988
in Staufen, Restaurant Freihof
Der Präsident: gez. Walter Fäs
Finanzreglement